Nebenberuflicher Start zur Selbständigkeit oder zweites Standbein

2022-08-31 08:55:43 By : Ms. Jane Bian

Du interessierst dich für Geschäftsideen, die dir einen nebenberuflichen Start in die Selbstständigkeit oder ein zweites Standbein als Franchise-Nehmer ermöglichen. Auf diese Weise kannst du dein Risiko verringern oder dir ein dauerhaftes Zusatzeinkommen sichern. Wer würde sich nicht gerne ein paar Euros dazu verdienen! Nebenberuflich selbstständig sind Personen, die parallel einer Haupttätigkeit nachgehen. Wenn du dich im Nebenberuf selbstständig machst, darf das Nebengewerbe nicht den Haupterwerb beeinträchtigen. So solltest du als Angestellter i.d.R. jedes Konkurrenzverhältnis zum jetzigen Arbeitgeber vermeiden und dich in deiner Nebentätigkeit auch nicht völlig verausgaben. Fordere noch heute kostenlos und unverbindlich konkrete Angebote für deine Existenzgründung und Selbstständigkeit im Nebengewerbe an.

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit setzt das Vorhandensein einer Hauptbeschäftigung voraus, die zeitlich und finanziell den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten darstellt. Aus diesem Grund darf die nebenberufliche Arbeitszeit 18 Stunden pro Woche nicht überschreiten und das nebenberufliche Einkommen nicht über dem des Hauptberufs liegen. 

Aufgrund der hierzulande bestehenden Berufs- und Gewerbefreiheit kann sich grundsätzlich jeder Berufstätige im Nebenberuf selbstständig machen. Einschränkungen können sich allerdings aufgrund der Haupttätigkeit ergeben.

Angestellt und gleichzeitig selbstständig – geht das überhaupt?

In der Regel wird die hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt und mit dem Nebenberuf ein zweites wirtschaftliches Standbein aufgebaut. Wer sich in Anstellung befindet, sollte sich vor Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit bzw. Anmeldung eines Nebengewerbes seinen Arbeitsvertrag genau ansehen, da er möglicherweise die Zustimmung seines Arbeitgebers einholen muss. 

Soweit keine anderweitigen Absprachen vorliegen, ist es dem nebenberuflich Selbstständigen nicht erlaubt, in Konkurrenz zu seinem hauptberuflichen Arbeitgeber zu treten. Die nebenberuflichen Aktivitäten dürfen sich mit dem Hauptjob überschneiden und sich nicht nachteilig auf die Haupttätigkeit auswirken. Die ihm als Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs- oder Krankheitstage dienen der Erholung und dürfen nicht zur Intensivierung der Nebentätigkeit genutzt werden. Etwaige Verstöße gegen diese Pflichten können zur Untersagung der Nebentätigkeit oder in schweren Fällen zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber führen.

Vorteile des schrittweisen Weges in die Selbstständigkeit

Viele abhängig Beschäftigte träumen davon, dem als langweilig empfundenen Arbeitsalltag zu entkommen oder dem früheren Chef einmal richtig die Meinung zu sagen. Andere sehen sich karrieremäßig in einer Sackgasse und suchen nach neuen Perspektiven. Vor allem Frauen möchten ihre Arbeitszeit verstärkt selbst bestimmen oder beruflich von zuhause aus arbeiten. Der Weg in die Selbstständigkeit wird oft als Befreiungsschlag betrachtet, der zu einem selbstbestimmteren Leben führen soll.

Der nebenberufliche Start bietet die Möglichkeit, eine Geschäftsidee mit begrenztem Aufwand und geringem Risiko im Markt zu testen. Außerdem können Gründer auf diese Weise feststellen, ob sie selbst das Potenzial für eine unternehmerische Tätigkeit besitzen. Sie bestimmen relativ frei über den finanziellen und zeitlichen Aufwand, mit dem das Projekt vorangetrieben werden soll. Verläuft der Test positiv, hat sich der Teilzeit-Selbstständige eine zusätzliche Erwerbsquelle verschafft, die in eine künftige Vollzeittätigkeit münden könnte. Sollten sich seine Erwartungen nicht erfüllen, hat er vielfältige Erfahrungen gesammelt und kann zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz an seinem Hauptberuf festhalten. 

Bei all den Vorteilen sollte nicht verschwiegen werden, dass die mit der Zweigleisigkeit verbundene Belastung Berufstätige zeitlich und kräftemäßig überfordern kann. Mit gezieltem Zeit- und Aufgabenmanagement sollten sie versuchen, sich selbst und ihr Umfeld vor negativen Konsequenzen zu schützen. 

Gesetzliche Voraussetzungen für ein zweites Standbein

Für nebenberufliche Aktivitäten gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für jede hauptberufliche Selbstständigkeit. Sofern es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist der zur Anmeldung seines Nebengewerbes verpflichtet. 

Nebenberuflich Tätige haben in der Regel keine über die Abzüge vom Hauptlohn hinausgehenden Sozialversicherungskosten zu tragen. Allerdings ist die Krankenkasse über jede Statusänderung auf dem Laufenden zu halten, um etwaige Nachzahlungen zu vermeiden. In Zweifelsfällen kann eine freiwillige Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung für Handlungs- und Planungssicherheit sorgen.

Auch nebenberuflich Selbstständige können sich dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit ausgesetzt sehen. Für die rechtliche Beurteilung ist das Kriterium der Weisungsgebundenheit entscheidend. Nur wer selbst frei entscheidet und bestimmt, gilt in der Regel als selbstständig. Dagegen ist von Scheinselbstständigkeit auszugehen, wenn Berufstätige ihre Arbeitszeiten nicht selber festlegen, ihre Preise nicht eigenständig ermitteln, nur für einen Kunden oder Auftraggeber tätig sind oder über keine eigenen Geschäfts- oder /Büroräume verfügen.

Steuerlich ist es völlig unerheblich, ob Einkünfte im Hauptberuf oder Nebenberuf erzielt wurden. Bei Anmeldung eines Gewerbes ist Gewerbesteuer abzuführen. Generell können Selbstständige mit sehr geringen Umsätzen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Im Franchising sind in jeder erdenklichen Branche erfolgreiche Geschäftsmodelle zu finden. Je nach Ausrichtung wenden sie sich an Spezialisten oder Quereinsteiger und können in Vollzeit oder Teilzeit umgesetzt werden. Der nebenberufliche Einstieg in ein Franchisesystem ist dann möglich, wenn Franchisenehmer ausreichend Zeit für Ausbildung, Erfahrungsaustausch und Betriebsführung aufbringen. Meist handelt es sich um eine Übergangslösung auf dem Weg zum Fulltime-Job.  

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